Satzung

NaturFreunde Deutschlands - Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Ortsgruppe Eschweiler e.V.

 

22.07.09

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Naturfreunde-Häuser
Satzung des Touristenvereins „Die Naturfreunde“,
Der Vorstand

 

 

Artikel 1     Name und Grundlagen

  1.  Der Verein führt den Namen:

Touristenverein „Die Naturfreunde“ - Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur - Ortsgruppe Eschweiler e.V. - Kurzbezeichnung: „Naturfreunde Eschweiler“

  1. Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.

  2. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

  3. Der Verein ist Mitglied des Touristenvereins „Die Naturfreunde“, Landesverband Rheinland e.V., und dadurch zugleich Mitglied des Touristenvereins „Die Naturfreunde“, Verband für Umweltschutz, Touristik und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e.V. und der Naturfreunde Internationale (NFI).

Artikel 2     Zweck des Vereines

 Zweck des Vereines ist:

 -      Natur- und Umweltschutz fördern, naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;

-      kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;

-        an der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen mitzuwirken;

-        umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;

-        Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen, Jugend-, Familien- und Altenhilfe zu fördern;

-        Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;

-         internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen;

-         Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen;

-         Maßnahmen nach den Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.

Artikel 3     Tätigkeiten

  1. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen des Vereins im Sinne des Artikel 2 zur Voraussetzung.

  2. Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch:

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Pflege des Wanderns und des Sports, z.B. Bergsteigen, Reisen, Touristik und Camping, Pétanque, Radfahren,
Winter- und Wassersport;  Lebensgrundlagen;

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Förderung der musischen und kulturellen Betätigung, z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur,           Theater, Film, Foto, Musik und Tanz;

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Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung           von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnliches;

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Beschäftigung mit Fragen der geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge;

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Maßnahmen zur Kinder-, Jugend- und Familienerholung, Familien- und Altenhilfe sowie Kinder-, Jugend- und          Erwachsenenbildung;

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Pflege der Natur- und Heimatkunde, Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Einsatz für die Erhaltung
und Verbesserung der natürlichen erb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen,
Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen. Diese Einrichtungen des Vereins stehen
allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern und Familien, zur Verfügung;

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Anlage und Markierung von Wanderwegen;

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Zusammenarbeit mit Organisationen der Arbeiterbewegung sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-,
Umweltschutz- und Sportverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zur Demokratie und
Völkerverständigung.

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Veranstaltungen von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen
Begegnungen und Sozialtourismus.

Artikel 4     Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Touristenverein „Die Naturfreunde“, Landesverband Rheinland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

  Artikel 5     Fachgruppen und Referate

  1.  Für die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate gebildet werden.
     Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.

  1.  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den Richtlinien für Fachgruppen und Referate, die vom
     Bundeskongress beschlossen werden.

  2.  Fachliche Richtlinien und Arbeitsrichtlinien, die gesondert für die einzelnen Fachgruppen und Referate erstellt  werden, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes nach Artikel 14 dieser Satzung.

Artikel 6     Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsverein

Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Naturfreundehäusern im Wege eines Pachtvertrages auf einen selbständigen Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und/oder Hausverwaltungsverein übertragen werden. Für die Tätigkeit dieses Vereins gelten die Artikel 1 - 4 dieser Satzung.

Artikel 7     Kindergruppe und Naturfreundejugend

  1. Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kindern und Jugendlichen für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen. Deshalb sind Kinder und Jugendliche in einzelnen Gruppen zusammengefasst, damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten können.

  2. Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der Bezeichnung „Kinder- bzw. Jugendgruppe der Naturfreundejugend Deutschlands“, Ortsgruppe Eschweiler e.V. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für die Naturfreundejugend Deutschlands“.

  3. Die „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ werden von der Bundesjugendkonferenz der „Naturfreundejugend Deutschlands“ beschlossen.

  4. Die Kinder- und Jugendgruppen der Naturfreundejugend Deutschlands sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit - ihren Aufgaben entsprechend - selbst.
    Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“. Sie entscheiden auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

  5. Die Leitung der Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Eschweiler e.V., hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen.
    Vor der Annahme durch den Ortsgruppenjugendausschuss der Naturfreundejugend Deutschlands, ist er dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen.
    Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er diese Satzung oder den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.

  6. Über die Jugendkasse ist eine Jahresrechnung zu erstellen und dem Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Die Kassenprüfung unterliegt der Prüfung durch die Revision des Vereins.

Artikel 8     Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt.

  2. Juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Teile derselben)  können als kooperative Mitglieder Aufnahme finden.

  3. Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu achten; das gilt auch für Beschlüsse des Landesverbandes, der Bundesgruppe und der Naturfreunde Internationale.

  4. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Vereinsinteressen innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  5. Wird der Vereinsbeitrag trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, wird das säumige Mitglied zum 31.12. des Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen.

Artikel 9     Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und an ein Mitglied des Vorstandes einzureichen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zum Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.

  3. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Vereins, des Landesverbandes, der Bundesgruppe oder der Naturfreunde Internationale nicht durchführt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand (Artikel 14) mit Dreiviertelmehrheit. Mindestens drei Viertel der Mitglieder müssen anwesend sein. Der Ausschlussantrag muss den Mitgliedern des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden.
    Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss obliegt der Jahreshauptversammlung.

  4. Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des Vereins vornehmen sowie die Symbole des Vereins nicht mehr tragen bzw. benutzen.

Artikel 10   Finanzierung der Arbeit

  1.  Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
     -           Beiträgen
     -           Spenden und Sammlungen
     -           eigenen Veranstaltungen
     -           Zuschüssen
     -           Vermietungen und Verpachtungen

  2. Über die Höhe der Beiträge an den Verein entscheidet die Jahreshauptversammlung. Die Höhe der Beiträge des kooperativen Mitgliedes wird vom Vorstand festgelegt.

  3. Der Beitrag ist in der ersten Jahreshälfte zu entrichten; bei Neuaufnahme in der zweiten Jahreshälfte wird der Beitrag sofort erhoben.

  4. Über Einnahmen und Ausgaben ist eine Jahresrechnung vorzulegen.

Artikel 11   Organe des Vereins
 Organe des Vereins sind:
 - die Jahreshauptversammlung
 - der Vorstand
 - der erweiterte Vorstand

Artikel 12   Die Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher einberufen und durch Rundschreiben an die Mitglieder oder Bekanntgabe im Vereinsorgan unter Mitteilung der Tagesordnung ausgeschrieben.

  2. Auf der Jahreshauptversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht, wenn sie sich durch gültigen Mitgliedsausweis ausweisen. Vertretung anderer Mitglieder ist nicht statthaft. Mitglieder unter 13 Jahren und Mitglieder, deren Rechte nach Artikel 8 ruhen, haben kein Stimmrecht.

  3. Die Jahreshauptversammlung ist immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

  4. Die Jahreshauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Versammlungsleitung.

  5. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
     - Entgegennahme der Anträge und ihre Beschlussfassung,
     - die Festsetzung der Beiträge,
     - Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
     - Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
     - Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrolle und der Referenten,
     - Bestätigung der Fachgruppenleiter,
     - Wahl der Delegierten zur nächsten Bezirks- und Landeskonferenz.

  6. Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied des Touristenvereins „Die Naturfreunde“ sind. Ihre Wahl oder Bestätigung gilt für drei Jahre.

  7. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche nach erfolgter Ausschreibung dem Vorstand vorliegen.

  8. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

  9. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes (des erweiterten Vorstandes), der Revisoren oder 25 % der Mitglieder einzuberufen. Die Versammlung hat innerhalb einer angemessenen Frist stattzufinden.
    Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

  10. Über alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

        Artikel 13   Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Satzung, einem anderen Vereinsorgan, dem Landesverband, der Bundesgruppe, der NFI oder der Kontrolle vorbehalten sind.

  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    - die Förderung aller Aufgaben, wie sie in der Satzung festgelegt sind;
    - die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, des Landesverbandes, der Bundesgruppe und
      der Naturfreunde Internationale;
    - die Einberufung der Jahreshauptversammlung (und der Sitzung des erweiterten Vorstandes);
    - die Zusammenarbeit mit der Bezirksleitung und dem Landesverband;
    - Verwaltung der Geldmittel, des sonstigen Vermögens und die Vorlage der Jahresrechnung;
    - Unterstützung der Mitglieder bei der gesamten Vereinstätigkeit.
    - Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins und seiner Gliederungen.

  3. Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden
    - zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schriftführer
    - dessen Stellvertreter
    - dem Kassierer
    - dessen Stellvertreter
    - dem Hausvereinsvorsitzenden/Hausreferenten
    - 3 Beisitzern
    - den Referenten und Fachgruppenleitern
    - auf der Jahreshauptversammlung können mit Dreiviertelmehrheit weitere Mitglieder hinzugewählt werden.

         Dem Vorstand gehören ferner solche Personen mit beratender Stimme an, die durch die
         Jahreshauptversammlung wegen außerordentlicher Verdienste zu Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. In eiligen Fällen kann der Vorstand die Zustimmung zu Beschlüssen schriftlich einholen. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    - der Vorsitzende
    - die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
    - der Kassierer.

    Er vertritt den Verein nach innen und nach außen. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen jedoch der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassierer nur gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden vertreten. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. Willenserklärungen sind an den vorherigen Beschluss des Vorstands gebunden.

  3. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  4. Der Vorstand und von ihm beauftragte ehrenamtliche Mitglieder des Vereins haften nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.

    Artikel 14   Erweiterter Vorstand

  5. Der erweiterte Vorstand ist das höchste Organ des Vereins zwischen den Jahreshauptversammlungen. Er tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

  6. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - den Mitgliedern des Vorstandes
    - den Fachgruppenleitern
    - den Mitgliedern der Kontrolle mit beratender Stimme
    - den Referenten
      Die Referenten und Fachgruppenleiter können im Verhinderungsfalle einen Vertreter entsenden; dieser hat dann
      beratende Stimme.

  7. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehört es
    - die Einhaltung der Satzungsbestimmungen und die Arbeit des Vorstandes zu überwachen;
    - die Arbeit der Fachgruppen und der Referate zu koordinieren;
    - wichtige Beschlüsse zwischen den Jahreshauptversammlungen zu fassen;
    - über den Ausschluss von Mitgliedern und Funktionsenthebungen zu beschließen;

Ersatzwahl für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder Bestätigung vorzunehmen.

  1. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

  2. Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der Ortsgruppenvorsitzende oder ein Stellvertreter.

  3. Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 15   Kontrolle

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt als Kontrolle drei Revisoren.

  2. Die Kontrolle hat die Aufgabe, die Kassenführung des Vereins und seiner Gliederungen zu überprüfen, zu überwachen und der Jahreshauptversammlung, dem erweiterten Vorstand und den Konferenzen der Gliederungen Bericht zu erstatten.

  3. Die Kontrolle hat das Recht, jederzeit alle Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Artikel 16   Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann nur von der Jahreshauptversammlung geändert werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Artikel der Satzung in die Tagesordnung aufzunehmen.

  2. Satzungsänderungen brauchen die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt auch für Änderungen des Artikel 2.

Artikel 17   Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, in welcher mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ein solcher Beschluss mit mindestens Vierfünftelmehrheit gefasst wird. Vom Termin dieser Jahreshauptversammlung ist der Landesverband mindestens vier Wochen vorher zu unterrichten.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Touristenverein „Die Naturfreunde“, Landesverband Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Artikel 18   Schlussbestimmung

  1. Der Verein ist unter der Nr. 10 VR 502 im Vereinsregister beim Amtsgericht Eschweiler eingetragen.

  2. Er hat seinen Sitz in Eschweiler.

  3. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  5. Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seinen Gliederungen übergeordnet.

  6. Die Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 25. Januar 2002 beschlossen.
    Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  7. Die bisher gültige Satzung verliert mit sofortiger Wirkung  ihre Gültigkeit

Eschweiler, den 25. Januar 2002

     

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Stand: 07.10.07