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Satzung
NaturFreunde
Deutschlands - Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Ortsgruppe Eschweiler
e.V.
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Artikel 1
Name und Grundlagen
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Der Verein führt den Namen:
Touristenverein „Die Naturfreunde“ - Verband
für Umweltschutz, Touristik und Kultur - Ortsgruppe Eschweiler e.V. -
Kurzbezeichnung: „Naturfreunde Eschweiler“
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Er bekennt sich zu einer demokratischen und sozialistischen
Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich
für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
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Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er
ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
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Der Verein ist Mitglied des Touristenvereins „Die Naturfreunde“,
Landesverband Rheinland e.V., und dadurch zugleich Mitglied des
Touristenvereins „Die Naturfreunde“, Verband für Umweltschutz, Touristik
und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e.V. und der Naturfreunde
Internationale (NFI).
Artikel
2 Zweck des Vereines
Zweck
des Vereines ist:
- Natur- und Umweltschutz fördern, naturkundliches und ökologisches Wissen
zu vermitteln;
- kulturelle Tätigkeiten anzuregen
und zu unterstützen, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;
- an der Erhaltung und Verbesserung
der natürlichen Lebensgrundlagen mitzuwirken;
- umwelt- und sozialverträgliches
Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
- Kinder- und Jugendarbeit zu
unterstützen, Jugend-, Familien- und Altenhilfe zu fördern;
- Verständnis für das Wesen der
Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
- internationale Gesinnung und
Völkerverständigung zu pflegen;
- Friedensbemühungen und Abrüstung
zu unterstützen;
- Maßnahmen nach den
Weiterbildungsgesetzen durchzuführen.
Artikel 3 Tätigkeiten
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Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und
sozialverträglichen Zielsetzungen des Vereins im Sinne
des Artikel 2 zur Voraussetzung.
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Der Vereinszweck soll erreicht werden insbesondere durch:
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Pflege des Wanderns und des Sports, z.B. Bergsteigen, Reisen, Touristik
und Camping, Pétanque, Radfahren,
Winter- und Wassersport; Lebensgrundlagen;
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Förderung der musischen und kulturellen Betätigung,
z.B. auf den Gebieten der bildenden Kunst, Literatur,
Theater, Film, Foto, Musik und Tanz;
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Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von
Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung
von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnliches;
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Beschäftigung mit Fragen der geschichtlichen und
gesellschaftlichen Zusammenhänge;
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Maßnahmen zur Kinder-, Jugend- und Familienerholung,
Familien- und Altenhilfe sowie Kinder-, Jugend- und
Erwachsenenbildung;
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Pflege der Natur- und Heimatkunde, Förderung des Natur-
und Umweltschutzes, Einsatz für die Erhaltung
und Verbesserung der natürlichen erb, Bau, Verwaltung und Betreuung von
Wanderheimen,
Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen. Diese
Einrichtungen des Vereins stehen
allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen, Kindern
und Familien, zur Verfügung;
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Anlage und Markierung von
Wanderwegen;
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Zusammenarbeit mit Organisationen
der Arbeiterbewegung sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-,
Umweltschutz- und Sportverbänden. Grundlage der Zusammenarbeit ist das
Bekenntnis zur Demokratie und
Völkerverständigung.
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Veranstaltungen von Reisen in Form
von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen
Begegnungen und Sozialtourismus.
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Artikel
4 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an
den Touristenverein „Die Naturfreunde“, Landesverband Rheinland e.V., der
es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Artikels 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Artikel
5 Fachgruppen und Referate
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Für
die in Artikel 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen und Referate
gebildet werden.
Diese sind vereinsrechtlich unselbständige Gliederungen des Vereins.
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Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den Richtlinien für
Fachgruppen und Referate, die vom
Bundeskongress beschlossen werden.
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Fachliche Richtlinien und Arbeitsrichtlinien, die gesondert für die
einzelnen Fachgruppen und Referate erstellt werden, bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes nach Artikel 14 dieser Satzung.
Artikel
6 Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und Hausverwaltungsverein
Zur
Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und
Verwaltung von Naturfreundehäusern im Wege eines Pachtvertrages auf einen
selbständigen Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- und/oder
Hausverwaltungsverein übertragen werden. Für die Tätigkeit dieses Vereins
gelten die Artikel 1 - 4 dieser Satzung.
Artikel
7 Kindergruppe und Naturfreundejugend
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Der Verein sieht es als eine der wesentlichen Aufgaben an, Kindern und
Jugendlichen für die Ziele der Naturfreundeorganisation zu gewinnen.
Deshalb sind Kinder und Jugendliche in einzelnen Gruppen zusammengefasst,
damit sie sich in der ihnen angemessenen Form entwickeln und entfalten
können.
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Die Kinder- und Jugendgruppen des Vereins sind zusammengefasst unter der
Bezeichnung „Kinder- bzw. Jugendgruppe der Naturfreundejugend
Deutschlands“, Ortsgruppe Eschweiler e.V. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von
dieser Satzung und den „Richtlinien für die Naturfreundejugend
Deutschlands“.
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Die „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“ werden von der
Bundesjugendkonferenz der „Naturfreundejugend Deutschlands“ beschlossen.
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Die Kinder- und Jugendgruppen der Naturfreundejugend
Deutschlands sind Gliederungen des Vereins. Sie bestimmen ihre Arbeit -
ihren Aufgaben entsprechend - selbst.
Die Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung
und den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“. Sie entscheiden
auch über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener
Zuständigkeit.
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Die Leitung der Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Eschweiler
e.V., hat einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen.
Vor der Annahme durch den
Ortsgruppenjugendausschuss der Naturfreundejugend Deutschlands, ist er dem
Ortsgruppenvorstand vorzulegen.
Einwendungen sind zu berücksichtigen, wenn er
diese Satzung oder den „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“
nicht entspricht oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt ist.
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Über die Jugendkasse ist eine Jahresrechnung zu erstellen und dem
Ortsgruppenvorstand vorzulegen. Die Kassenprüfung unterliegt der Prüfung
durch die Revision des Vereins.
Artikel
8 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede Person werden, die diese Satzung anerkennt.
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Juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Teile
derselben) können als kooperative Mitglieder Aufnahme finden.
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Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Satzung und
Beschlüsse des Vereins zu achten; das gilt auch für Beschlüsse des
Landesverbandes, der Bundesgruppe und der Naturfreunde Internationale.
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Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Vereinsinteressen
innerhalb der Gesamtorganisation und nach außen. Sie sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Wird der Vereinsbeitrag trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung nicht
gezahlt, wird das säumige Mitglied zum 31.12. des Geschäftsjahres aus dem
Verein ausgeschlossen.
Artikel
9 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
-
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären und an ein Mitglied
des Vorstandes einzureichen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
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Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres
kündigen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis
zum Ablauf des Geschäftsjahres hat das Mitglied alle in der Satzung
enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
-
Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung
zuwiderhandelt oder Beschlüsse des Vereins, des Landesverbandes, der
Bundesgruppe oder der Naturfreunde Internationale nicht durchführt, kann
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte
Vorstand (Artikel 14) mit Dreiviertelmehrheit. Mindestens drei Viertel der
Mitglieder müssen anwesend sein. Der Ausschlussantrag muss den Mitgliedern
des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben
werden.
Die endgültige Entscheidung über den
Ausschluss obliegt der Jahreshauptversammlung.
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Das ausgeschiedene Mitglied darf keine Rechtshandlungen im Namen des
Vereins vornehmen sowie die Symbole des Vereins nicht mehr tragen bzw.
benutzen.
Artikel
10 Finanzierung der Arbeit
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Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
- Beiträgen
- Spenden und Sammlungen
- eigenen Veranstaltungen
- Zuschüssen
- Vermietungen und Verpachtungen
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Über die Höhe der Beiträge an den Verein entscheidet die
Jahreshauptversammlung. Die Höhe der Beiträge des kooperativen Mitgliedes
wird vom Vorstand festgelegt.
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Der Beitrag ist in der ersten Jahreshälfte zu entrichten; bei Neuaufnahme
in der zweiten Jahreshälfte wird der Beitrag sofort erhoben.
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Über Einnahmen und Ausgaben ist eine Jahresrechnung vorzulegen.
Artikel
11 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
- die
Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
Artikel 12 Die Jahreshauptversammlung
-
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie
wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher einberufen und durch
Rundschreiben an die Mitglieder oder Bekanntgabe im Vereinsorgan unter
Mitteilung der Tagesordnung ausgeschrieben.
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Auf der Jahreshauptversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht, wenn sie
sich durch gültigen Mitgliedsausweis ausweisen. Vertretung anderer
Mitglieder ist nicht statthaft. Mitglieder unter 13 Jahren und Mitglieder,
deren Rechte nach Artikel 8 ruhen, haben kein Stimmrecht.
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Die Jahreshauptversammlung ist immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder.
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Die Jahreshauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine
Versammlungsleitung.
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Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
- Entgegennahme der Anträge und ihre Beschlussfassung,
- die Festsetzung der Beiträge,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kontrolle und der Referenten,
- Bestätigung der Fachgruppenleiter,
- Wahl der Delegierten zur nächsten Bezirks- und Landeskonferenz.
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Gewählt und bestätigt werden können nur Personen, die Mitglied des
Touristenvereins „Die Naturfreunde“ sind. Ihre Wahl oder Bestätigung gilt
für drei Jahre.
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Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche nach
erfolgter Ausschreibung dem Vorstand vorliegen.
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Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit,
sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
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Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist auf Verlangen des
Vorstandes (des erweiterten Vorstandes), der Revisoren oder 25 % der
Mitglieder einzuberufen. Die Versammlung hat innerhalb einer angemessenen
Frist stattzufinden.
Im übrigen gelten
dieselben Bestimmungen wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
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Über alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
Artikel 13 Vorstand
-
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht durch Satzung, einem anderen Vereinsorgan, dem
Landesverband, der Bundesgruppe, der NFI oder der Kontrolle vorbehalten
sind.
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Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Förderung aller Aufgaben, wie
sie in der Satzung festgelegt sind;
- die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, des
Landesverbandes, der Bundesgruppe und
der Naturfreunde Internationale;
- die Einberufung der Jahreshauptversammlung (und der Sitzung des
erweiterten Vorstandes);
- die Zusammenarbeit mit der Bezirksleitung und dem Landesverband;
- Verwaltung der Geldmittel, des sonstigen Vermögens und die Vorlage der
Jahresrechnung;
- Unterstützung der Mitglieder bei der gesamten Vereinstätigkeit.
- Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins und seiner
Gliederungen.
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Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dessen Stellvertreter
- dem Kassierer
- dessen Stellvertreter
- dem Hausvereinsvorsitzenden/Hausreferenten
- 3 Beisitzern
- den Referenten und Fachgruppenleitern
- auf der Jahreshauptversammlung können mit Dreiviertelmehrheit weitere
Mitglieder hinzugewählt werden.
Dem
Vorstand gehören ferner solche Personen mit beratender Stimme an, die
durch die
Jahreshauptversammlung wegen
außerordentlicher Verdienste zu Ehrenvorsitzenden ernannt worden sind
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß
einberufen ist. In eiligen Fällen kann der Vorstand die Zustimmung zu
Beschlüssen schriftlich einholen. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach
Bedarf ab.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassierer.
Er vertritt den Verein nach innen und nach
außen. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sollen jedoch der stellvertretende Vorsitzende oder der
Kassierer nur gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden vertreten. Zur Abgabe
von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei
Vorstandsmitgliedern. Willenserklärungen sind an den vorherigen Beschluss
des Vorstands gebunden.
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Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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Der Vorstand und von ihm beauftragte ehrenamtliche Mitglieder des Vereins
haften nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.
Artikel
14 Erweiterter Vorstand
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Der erweiterte Vorstand ist das höchste Organ des Vereins zwischen den
Jahreshauptversammlungen. Er tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal
jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
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Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Fachgruppenleitern
- den Mitgliedern der Kontrolle mit beratender Stimme
- den Referenten
Die Referenten und Fachgruppenleiter können im
Verhinderungsfalle einen Vertreter entsenden; dieser hat dann
beratende
Stimme.
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Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehört es
- die Einhaltung der
Satzungsbestimmungen und die Arbeit des Vorstandes zu überwachen;
- die Arbeit der Fachgruppen und der
Referate zu koordinieren;
- wichtige Beschlüsse zwischen den
Jahreshauptversammlungen zu fassen;
- über den Ausschluss von
Mitgliedern und Funktionsenthebungen zu beschließen;
Ersatzwahl für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes
oder Bestätigung vorzunehmen.
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Der erweiterte Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes
vorschreibt.
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Den Vorsitz im erweiterten Vorstand führt der
Ortsgruppenvorsitzende oder ein Stellvertreter.
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Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Artikel
15 Kontrolle
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Die Jahreshauptversammlung wählt als Kontrolle drei Revisoren.
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Die Kontrolle hat die Aufgabe, die Kassenführung des Vereins und seiner
Gliederungen zu überprüfen, zu überwachen und der Jahreshauptversammlung,
dem erweiterten Vorstand und den Konferenzen der Gliederungen Bericht zu
erstatten.
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Die Kontrolle hat das Recht, jederzeit alle Kassen des Vereins und seiner
Gliederungen einzusehen und an den Sitzungen des Vereins und seiner
Gliederungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Artikel
16 Satzungsänderungen
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Diese Satzung kann nur von der Jahreshauptversammlung geändert werden. Bei
der Einladung sind die zu ändernden Artikel der Satzung in die
Tagesordnung aufzunehmen.
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Satzungsänderungen brauchen die Zustimmung von mindestens drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt auch für Änderungen
des Artikel 2.
Artikel
17 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, in welcher
mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und
ein solcher Beschluss mit mindestens Vierfünftelmehrheit gefasst wird. Vom
Termin dieser Jahreshauptversammlung ist der Landesverband mindestens vier
Wochen vorher zu unterrichten.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von
den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den
Touristenverein „Die Naturfreunde“, Landesverband Rheinland e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 18 Schlussbestimmung
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Der Verein ist unter der Nr. 10 VR 502 im Vereinsregister beim Amtsgericht
Eschweiler eingetragen.
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Er hat seinen Sitz in Eschweiler.
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Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins und seinen
Gliederungen übergeordnet.
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Die Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 25. Januar 2002
beschlossen.
Sie
erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
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Die bisher gültige Satzung verliert mit sofortiger Wirkung ihre
Gültigkeit
Eschweiler, den 25. Januar 2002
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Stand:
07.10.07
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